AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

DER PROGX GMBH

Fassung: Mai 2023

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge, welche die progX GmbH (nachfolgend „progX“ genannt), Wilhelm-Becker-Straße 11b, 75179 Pforzheim mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) schließt.

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Kunden von progX sind nur gültig, wenn progX ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.

(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird progX den Kunden gesondert hinweisen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von progX sind freibleibend. Angebote des Kunden sind angenommen, wenn progX sie schriftlich bestätigt. Bestellungen des Kunden stellen verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrages mit progX dar und können von progX innerhalb einer Frist von 2 Wochen angenommen werden.

(2) Der Kunde wird Angebote von progX sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen. Das gilt insbesondere für Angebote, denen bestimmte Annahmen zugrunde gelegt werden. Der Kunde wird progX informieren, sollten Annahmen nicht zutreffen.

(3) progX ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung eines Vertrages zu beauftragen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf.

§ 3 Beschaffenheit

(1) Die von progX angebotenen Waren und Dienstleistungen sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt.

(2) Die in öffentlichen Äußerungen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen von progX stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, solange sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Gleiches gilt für öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers.

(3) progX behält sich Änderungen hinsichtlich der Angaben von progX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) vor, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

(4) Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn progX nicht ausdrücklich eine solche übernommen hat.

§ 4 Gesonderte Bedingungen für Software

(1) Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware dritter Hersteller, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist.

(2) Für Standardsoftware dritter Hersteller gelten die gesonderten Nutzungsbedingungen des Herstellers, aus denen sich die Eigenschaften der Software, der zulässige Nutzungsumfang durch den Kunden und weitere Nutzungsbedingungen ergeben. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Nutzungsbedingungen des Herstellers Gegenstand eines zwischen dem Kunden und dem Hersteller geschlossenen Vertrages, dessen Abschluss progX gegebenenfalls vermittelt. Diese Nutzungsbedingungen werden dem Kunden, auf Wunsch auch schon vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit den Nutzungsbedingungen des Herstellers nicht anders vereinbart, darf der Kunde die Software nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nutzen. Der Kunde ist danach insbesondere nicht berechtigt, Dritten Rechte zur Nutzung der Software einzuräumen, Urhebervermerke zu entfernen oder zu ändern.

(4) Hat sich progX verpflichtet, Software zu liefern, wird der Objektcode grundsätzlich auf einem Datenträger übergeben oder per Download zur Verfügung gestellt. Einen Anspruch auf Lieferung des Quellcodes besitzt der Kunde nicht.

(5) Ist für die Nutzung der Software eine Installation auf der Hardware des Kunden erforderlich, wird progX Unterstützung und Anleitung nur leisten, soweit dies zwischen dem Kunden und progX vereinbart ist. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Anforderungen an Hardware und Umgebung für eine Installation vorliegen.

(6) Zur Wartung der Software ist progX grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, die Parteien haben anderes gesondert vereinbart.

§ 5 Gesonderte Bedingungen für Consulting

(1) Für Consulting-Leistungen durch progX ist eine Beauftragung durch den Kunden unter Angabe der Dauer, des Durchführungszeitraums und des Gegenstands der Consulting-Tätigkeiten erforderlich. Für die Annahme durch progX gilt § 2.

(2) progX erbringt Consulting-Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages. Ein bestimmter Erfolg wird von progX nicht versprochen.

(3) Ein Consulting-Tag entspricht werktäglichen acht Stunden zwischen 8.00 Uhr und 19.00 Uhr. Für Überstunden sowie Tätigkeiten an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen am Sitz von progX wird ein Aufschlag von 100 % berechnet. Fahr- und Reisezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Reise- und Übernachtungskosten werden nach Aufwand nach Aufwand berechnet.

(4) Für Stornierungen und/ oder Terminverschiebungen durch den Kunden gelten folgende Bedingungen:

a) Geht die Stornierung und/oder Terminverschiebung spätestens 12 Werktage vor Consultingbeginn bei progX ein, fallen keine Gebühren an.

b) Geht die Stornierung spätestens 6 Werktage vor Consultingbeginn bei progX ein, werden 50% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.

c) Geht die Stornierung später als 6 Werktage vor Consultingbeginn bei progX ein, wird das vereinbarte Entgelt in voller Höhe fällig.

(5) Für Supportleistungen der progX gelten die in dem gesonderten Dokument definierten „progX Support Bedingungen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

§ 6 Preise und Zahlung, Preisänderungen

(1) Die Preise für die Leistungen und Lieferungen von progX gelten in Euro ab Haus, zzgl. Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Kunde stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene postalische, bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren

(2) Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Rechnungserhalt fällig. progX ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die progX nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben. Sobald der Zahlungsverzug länger als 60 Kalendertage andauert, ist progX berechtigt, die restlichen Monatsraten der vereinbarten Laufzeit sofort fällig zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die vereinbarte Leistung bereits erbracht wurde.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) progX ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn progX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von progX durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(5) progX ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung anzurechnen.

(6) progX wird eine laufende oder nutzungsabhängige Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn

a) der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der vergangenen Preisanpassung um mehr als 5 Prozentpunkte angestiegen oder gefallen ist

oder

b) sich die für die Vertragserbringung erforderlichen Kosten verändert haben, insbesondere wenn sich die Kosten von Leistungsbestandteilen (wie die Beschaffung von Lizenzen von Zulieferern, [z.B. Preiserhöhungen bei Microsoft], etc.) oder anderer Mittel, die zur Leistungserbringung durch progX erforderlich sind (wie Energie), erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der bspw. energiewirtschaftlichen, behördlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. auch durch Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten). Solche Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel der Lizenzbezugskosten, hat progX die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (bspw. Energiekosten) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. progX wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(7) Preisänderungen nach Absatz (6) sind jeweils zum Monatsersten möglich. progX wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Wenn der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden ist und wenn durch die Preisänderung der Preis für die von progX nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen bei unterstellt vergleichbarem Leistungsumfang innerhalb der letzten 12 Monate um insgesamt mehr als 10 % gestiegen ist, hat der Kunde 4 Wochen Zeit seit Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung, von einem fristlosen Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag mit den angepassten Preisen – vorbehaltlich einer nächsten Preisanpassung – für die Vertragslaufzeit fortgeführt. Bereits getätigte Bestellungen, die von der Preisänderung nicht betroffen waren, bleiben von der Kündigung unberührt und werden durchgeführt. Im Übrigen bleibt § 315 BGB und insbesondere das Recht des Kunden nach § 315 Abs. 3 BGB eine gerichtliche Überprüfung der Preisbestimmung herbeizuführen, unberührt.

§ 7 Lieferbedingungen

(1) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager von progX. Dies ist der Erfüllungsort. Auf Wunsch des Kunden, wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Bestimmungsort gesandt (Versendungskauf). progX ist berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen.

(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von progX schriftlich bestätigt wurden. Da progX Hardware und/oder Software bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht von progX unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, an dem der Vertragsgegenstand das Lager von progX verlässt oder zu dem progX dem Kunden Versandbereitschaft angezeigt hat.

(3) Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen durch progX setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit progX die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) progX haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die progX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse progX die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist progX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber progX vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter geschieht. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und progX dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Kommt die Lieferung als unzustellbar zurück, so ist progX zu einer Verwahrung für den Kunden nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat das Zustellungshindernis nicht zu vertreten. progX ist berechtigt, die Lieferung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versands, Benachrichtigung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung zu vernichten oder anderweitig zu verwerten. Der Vergütungsanspruch durch progX bleibt davon unberührt, sofern nicht die Lieferung anderweitig verwertet werden kann. Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Nutzers.

(3) progX behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von progX aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, progX einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen von progX ist dieser die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt progX im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von progX angenommen. Hat der Kunde den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist progX berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern.

§ 9 Abnahme

(1) Haben die Parteien einen Werkvertrag geschlossen und ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch progX erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt unberührt.

(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Auf Wunsch von progX sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

§ 10 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Die Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge nach §§ 377 und 381 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.

(3) Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen von progX als mangelhaft, so ist progX verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde progX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt progX; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Preis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von § 11 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich der Regelungen in § 11 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware beim Kunden bzw. ab Abnahme, wenn eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist.

(6) Gewöhnlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.

§ 11 Haftung

(1) progX leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet progX in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Ansonsten ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Soweit die Haftung von progX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von progX.

(3) Abweichend von den vorstehenden Regelungen gelten für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzlichen Regelungen.

§ 12 Datenschutz

Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für das Rechtsverhältnis zwischen progX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(2) progX hat das Recht, die Anmeldung des Nutzers beim Online-Dienst sowie alle mit dem Anbieter geschlossenen Verträge des Nutzers mit dessen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn der Nutzer nicht binnen eines Monats ab Mitteilung des Anbieters an den Nutzer schriftlich widersprochen hat. Der Nutzer wird vorher auf die Wirkung des Schweigens hingewiesen. Für die vorstehenden Erklärungen genügt die Mitteilung per E-Mail.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen progX ohne dessen Zustimmung an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

(4) Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Pflichten ist der Geschäftssitz von progX.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von progX.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.